Sexuelle Belästigung

Ablauf bei einer Meldung

 

Wenn ein*e Universitätsangehörige*r einen Vorfall erlebt hat und sich allenfalls noch unsicher ist, ob es sich um einen Fall sexueller Belästigung handelt, kann der Vorfall niederschwellig berichtet werden.

Studierende können sich an die Betreuungsperson oder Dozent*in, Mitarbeitende bei den Vorgesetzten melden. Oder sie können sich an eine der internen oder externen Ansprechpersonen wenden.

Die Meldung kann per Mail oder am Telefon oder bei einem persönlichen Treffen erfolgen.

Interne Ansprechpersonen:

  • Leitung Personal (Tim Arni)
  • Chancengleichheitsbeauftragte (Claudia Willen)
  • Leitung Rechtsdienst (Christoph Pappa)

Externe Ansprechstelle: Beratungsstelle der Berner Hochschulen

Die Meldung wird von den Ansprechpersonen ernst genommen und die betroffene Person wird rasch zu einem Gespräch eingeladen und auf gefordert, den Vorfall zu schildern. Über das Gespräch wird ein Protokoll geführt. Alle weiteren Schritte werden nur mit ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Person eingeleitet.

Macht die betroffene Person keine offizielle Meldung, gibt es keine weiteren Abklärungen. Die betroffene Person hat Anspruch auf Beratung (Beratungsstelle Berner Hochschulen).

 

Offizielle Meldung

Wenn sich die betroffene Person entscheidet, eine offizielle Meldung zu machen, wird der Fall von der involvierten internen Ansprechperson genauer abgeklärt.
Die involvierte interne Anprechperson hört die Beschuldigte Person an. Bei der Anhörung muss die betroffene Person nicht anwesend sein. Das Gespräch wird protokolliert. Bei einem Eingeständnis der beschuldigten Person werden geeignete Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person ergriffen und die interne Abklärung wird offiziell abgeschlossen. Die Sanktionsmöglichkeiten sind in den rechtlichen Grundlagen der Universität Bern festgehalten.

Die betroffene Person wird persönlich über den Abschluss der internen Abklärung benachrichtigt. Sie wird in der Regel über die ergriffenen Massnahmen informiert.

 

Interne Untersuchung

Wird die Belästigung durch die beschuldigte Person verneint und es liegen sehr unterschiedliche Wahrnehmungen vor, wird die untersuchende Person eingeschaltet, durch die involvierte Ansprechperson oder die betroffene Person. Bei Befangenheit wird eine Stellvertretung gesucht.

Untersuchende Personen

Die untersuchende Person untersucht den Fall: Gespräch mit den Involvierten Personen, Prüfung des Sachverhalts und Entscheid, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt oder nicht. Sie kommt zu einem abschliessenden Ergebnis. Falls sexuelle Belästigung vorliegt, werden der Universitätsleitung entsprechende Massnahmen vorgeschlagen.

Die betroffene Person wird darüber informiert, dass die Untersuchung abgeschlossen ist und der Fall an die Universitätsleitung weitergeleitet wurde, die über allfällige Massnahmen entscheiden wird.
Der betroffenen Person werden weitere mögliche Schritte auf gezeigt (u.a. Strafanzeige, siehe rechtliche Grundlagen).

Die Universitätsleitung beschliesst auf Basis des Vorschlages der untersuchenden Person entsprechende Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person. Sie ist für die Kommunikation und Durchsetzung der Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person zuständig.
Abschliessend wird die betroffene Person darüber informiert, dass entsprechende Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person ergriffen worden sind. Das Generalsekretariat überprüft, ob die verhängten Massnahmen von der beschuldigten Person eingehalten werden.