Ablauf bei einer Meldung
Ablauf sexuelle Belästigung

Prozess für Studierende und Mitarbeitende
Hier finden Sie den Ablauf bei einem Vorfall von sexueller Belästigung für Studierende sowie für Mitarbeitende der Universität Bern
Ablauf sexuelle Belästigung für Studierende (PDF, 85KB) Ablauf sexuelle Belästigung für Mitarbeitende (PDF, 88KB)Für Studierende
Studierende können sich nach einem Vorfall von sexueller Belästigung jederzeit an eine Ansprechstelle der Universität Bern wenden. Auch dann, wenn sie sich nicht sicher sind, ob es sich um sexuelle Belästigung handelt. Die Kontaktaufnahme kann per Mail, am Telefon oder bei einem persönlichen Treffen erfolgen.
Die betroffene Person kann sich auch zuerst an eine*n Dozent*in oder eine andere Vertrauensperson wenden. Oder sie können sich an eine der internen oder an die externe Ansprechstelle wenden.
- Leitung Personal (Irene Strobel)
- Leitung Abteilung für Chancengleichheit (Claudia Willen)
- Leitung Rechtsdienst (Christoph Pappa)
Externe Ansprechstelle: Beratungsstelle der Berner Hochschulen
Die Meldung wird von den Ansprechpersonen ernst genommen und die betroffene Person wird rasch zu einem Gespräch eingeladen und aufgefordert, den Vorfall zu schildern. Über das Gespräch wird ein Protokoll geführt. Alle weiteren Schritte werden nur mit ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Person eingeleitet. Die betroffene Person wird über den weiteren Verlauf aufgeklärt.
Macht die betroffene Person keine offizielle Meldung, gibt es keine weiteren Abklärungen. Die betroffene Person hat Anspruch auf Beratung (Beratungsstelle Berner Hochschulen).
Offizielle Meldung
Wenn sich die betroffene Person entscheidet, eine offizielle Meldung zu machen, wird der Fall von der involvierten internen Ansprechperson genauer abgeklärt.
Bei der Anhörung der beschuldigten Person muss die betroffene Person nicht anwesend sein. Das Gespräch wird protokolliert. Bei einem Eingeständnis der beschuldigten Person werden geeignete Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person ergriffen und die interne Abklärung wird offiziell abgeschlossen. Die Sanktionsmöglichkeiten sind in den rechtlichen Grundlagen festgehalten.
Die betroffene Person wird persönlich über den Abschluss der internen Abklärung benachrichtigt. Sie wird in der Regel über die ergriffenen Massnahmen informiert.
Interne Untersuchung
Wird die Belästigung durch die beschuldigte Person verneint und es liegen sehr unterschiedliche Wahrnehmungen vor, wird die untersuchende Person eingeschaltet, durch die involvierte Ansprechperson oder die betroffene Person. Bei Befangenheit wird eine Stellvertretung gesucht.
Untersuchende Personen
Die untersuchende Person untersucht den Fall: Gespräch mit den Involvierten; Prüfung des Sachverhalts und Beurteilung, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt oder nicht. Die untersuchende Person kommt zu einer abschliessenden Beurteilung und teilt diese der Universitätsleitung mit.
Die betroffene und die beschuldigte Person werden über den Abschluss der internen Untersuchung informiert. Liegt gemäss Beurteilung der untersuchenden Person eine sexuelle Belästigung vor, werden der betroffenen Person weitere mögliche Schritte aufgezeigt (u.a. Strafanzeige, siehe rechtlichen Grundlagen). Der beschuldigten Person wird hinsichtlich vorgesehener geeigneter Massnahmen das rechtliche Gehör gewährt. Liegt gemäss Beurteilung der untersuchenden Person keine sexuelle Belästigung vor, beschliesst die Universitätsleitung ggf. Massnahmen gegenüber der meldenden Person wegen Falschanschuldigung.
Die Universitätsleitung beschliesst geeignete Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person. Die Universitätsleitung kommuniziert der beschuldigten Person die beschlossenen Massnahmen und setzt diese durch.
Die betroffene Person wird darüber informiert, dass geeignete Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person ergriffen worden sind.
Das Generalsekretariat überprüft, ob die verhängten Massnahmen von der beschuldigten Person eingehalten werden. Insbesondere bei Massnahmen, die längerfristig verhängt werden.
Für Mitarbeitende
Mitarbeitende können sich nach einem Vorfall von sexueller Belästigung jederzeit an eine Ansprechstelle der Universität Bern wenden. Auch dann, wenn sie sich nicht sicher sind, ob es sich um sexuelle Belästigung handelt. Die Kontaktaufnahme kann per Mail, am Telefon oder bei einem persönlichen Treffen erfolgen.
Die betroffene Person kann sich auch zuerst an eine*n Vorgesetzte*n oder eine andere Vertrauensperson wenden. Oder sie können sich an eine der internen oder an die externe Ansprechstelle wenden.
- Leitung Personal (Irene Strobel)
- Leitung Abteilung für Chancengleichheit (Claudia Willen)
- Leitung Rechtsdienst (Christoph Pappa)
Externe Ansprechstelle: Beratungsstelle der Berner Hochschulen
Die Meldung wird von den Ansprechpersonen ernst genommen und die betroffene Person wird rasch zu einem Gespräch eingeladen und aufgefordert, den Vorfall zu schildern. Über das Gespräch wird ein Protokoll geführt. Alle weiteren Schritte werden nur mit ausdrücklichem Einverständnis der betroffenen Person eingeleitet. Die betroffene Person wird über den weiteren Verlauf aufgeklärt.
Macht die betroffene Person keine offizielle Meldung, gibt es keine weiteren Abklärungen. Die betroffene Person hat Anspruch auf Beratung (Beratungsstelle Berner Hochschulen).
Offizielle Meldung
Wenn sich die betroffene Person entscheidet, eine offizielle Meldung zu machen, wird der Fall von der involvierten internen Ansprechperson genauer abgeklärt.
Bei der Anhörung der beschuldigten Person muss die betroffene Person nicht anwesend sein. Das Gespräch wird protokolliert. Bei einem Eingeständnis der beschuldigten Person werden geeignete Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person ergriffen und die interne Abklärung wird offiziell abgeschlossen. Die Sanktionsmöglichkeiten sind in den rechtlichen Grundlagen estgehalten.
Die betroffene Person wird persönlich über den Abschluss der internen Abklärung benachrichtigt. Sie wird in der Regel über die ergriffenen Massnahmen informiert.
Interne Untersuchung
Wird die Belästigung durch die beschuldigte Person verneint und es liegen sehr unterschiedliche Wahrnehmungen vor, wird die untersuchende Person eingeschaltet, durch die involvierte Ansprechperson oder die betroffene Person. Bei Befangenheit wird eine Stellvertretung gesucht.
Untersuchende Personen
Die untersuchende Person untersucht den Fall: Gespräch mit den Involvierten; Prüfung des Sachverhalts und Beurteilung, ob eine sexuelle Belästigung vorliegt oder nicht. Die untersuchende Person kommt zu einer abschliessenden Beurteilung und teilt diese der Universitätsleitung mit.
Die betroffene und die beschuldigte Person werden über den Abschluss der internen Untersuchung informiert. Liegt gemäss Beurteilung der untersuchenden Person eine sexuelle Belästigung vor, werden der betroffenen Person weitere mögliche Schritte aufgezeigt (u.a. Strafanzeige, siehe rechtlichen Grundlagen). Der beschuldigten Person wird hinsichtlich vorgesehener geeigneter Massnahmen das rechtliche Gehör gewährt. Liegt gemäss Beurteilung der untersuchenden Person keine sexuelle Belästigung vor, beschliesst die Universitätsleitung ggf. Massnahmen gegenüber der meldenden Person wegen Falschanschuldigung.
Die Universitätsleitung beschliesst geeignete Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person.
Die Universitätsleitung kommuniziert der beschuldigten Person die beschlossenen Massnahmen und setzt diese durch.
Die betroffene Person wird darüber informiert, dass geeignete Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person ergriffen worden sind.
Das Generalsekretariat überprüft, ob die verhängten Massnahmen von der beschuldigten Person eingehalten werden. Insbesondere bei Massnahmen, die längerfristig verhängt werden.