Rechtliche Situation an der Universität Bern
Als Arbeitgeberin und öffentlich-rechtliche Anstalt ist die Universität Bern verpflichtet, unterstützende und präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung im Studium und am Arbeitsplatz zu ergreifen. Gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau ist sie am Arbeitsplatz verboten, gemäss Strafgesetzbuch stellt sie zumindest in einer qualifizierten Form einen eigenen Straftatbestand dar. Die Universität Bern verfügt über Regelungen zur sexuellen Belästigung und hat eine externe Ansprechstelle eingesetzt.
An der Universität Bern sind folgende Stellen fürs Thema sexuelle Belästigung zuständig und handlungspflichtig:
- Irene Strobel, Leiterin Personalabteilung: personalrechtliche Beratungen
- Claudia Willen, Leiterin Abteilung für Chancengleichheit: Prävention und Beratungen über Vorgehen
- Christoph Pappa, Leiter Rechtsdienst: Informationen über rechtliche Rahmenbedingungen
Führungskräfte unterstehen im Fall von sexueller Belästigung ebenfalls einer Handlungspflicht. Das heisst, sie müssen den Vorfall bei einer internen Ansprechstelle melden. Informationen über die Abläufe bei einer Meldung eines Vorfalles finden Sie hier.
Falsche Beschuldigung
Die Universität duldet keine sexuelle Belästigung – sie duldet aber auch keine Falschanschuldigungen. Absichtliche falsche Beschuldigungen können ebenfalls mit Sanktionen geahndet werden.
Gesetzliche Rahmenbedingungen in der Schweiz
Gleichstellungsgesetz
„Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.“ (Artikel 4)
„Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigung nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter der Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohnes errechnet.“ (Artikel 5 Absatz 3)
Kantonale Personalverordnung
„Die Direktionen und die Staatskanzlei schützen die Würde der Frauen und Männer am Arbeitsplatz, wirken präventiv und ergreifen die nötigen Massnahmen gegen sexuelle Belästigung. Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist und die Personen aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt.“ (Artikel 5 Absatz 1 und 2)
Arbeitsgesetz
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.“ (Artikel 6 Absatz 1)
Strafgesetzbuch
„Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.“ (Artikel 198)